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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: 2Z BR 232/04
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 45 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die früher von der Antragsgegnerin verwaltet wurde.
In der Eigentümerversammlung vom 29.8.2003 befassten sich die Wohnungseigentümer mit der Frage der Fortsetzung oder Beendigung des Verwalterverhältnisses mit der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verfasste hierzu ein Protokoll, wegen dessen Inhalt auf Seite 6 der Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass das Protokoll den tatsächlichen Verlauf nicht richtig wiedergibt.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Berichtigung des Protokolls zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.2.2004 dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert, die Antragsgegnerin ebenfalls zur Protokollberichtigung verpflichtet und ferner ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass das Protokoll von denjenigen unterzeichnet wird, die auch das ursprüngliche Protokoll unterzeichnet haben und sodann das Protokoll allen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu übermitteln. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel einer vollständigen Antragsabweisung weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 45 Abs. 1 WEG ist die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde 750 EUR übersteigt. Das ist nicht der Fall. Der Beschwerdewert richtet sich nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers und ist vom Geschäftswert im Sinn des § 48 Abs. 3 WEG unabhängig (vgl. statt aller Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 45 Rn. 9).
Die Beschwer der Antragsgegnerin besteht darin, dass sie verpflichtet ist, das Protokoll zu berichtigen, Unterschriften einzuholen und die Berichtigung an die Wohnungseigentümer zu versenden. Der hierfür erforderliche Aufwand liegt, wie in der Verfügung vom 3.3.2005 bereits dargelegt, unter 750 EUR. Dabei geht der Senat von Portokosten von 0,55 EUR pro Wohnungseigentümer und einem Vervielfältigungsaufwand von 0,25 EUR pro Seite aus. Bei einem zweiseitigen Schreiben ergibt sich damit ein Gesamtaufwand von unter 350 EUR. Der Versuch, weitere Unterschriften zu beschaffen, erfordert allenfalls einen Aufwand von 10 EUR. Selbst wenn man noch eine Verwaltungspauschale von 200 EUR ansetzen würde, wäre der Beschwerdewert nicht erreicht.
Unerheblich ist, was Hintergrund des Protokollberichtigungsantrages ist. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welchen Wert der Beschlussgegenstand hat, da in diesem Verfahren der Beschluss nicht verfahrensgegenständlich ist. Für Auskunftsansprüche ist anerkannt, dass sich der Wert des verurteilten Auskunftspflichtigen nach dem Interesse bestimmt, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist grundsätzlich nur der für eine Auskunft erforderliche Aufwand zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 128, 85). Nichts anderes kann für eine Protokollberichtigung gelten, da der Grund für die Berichtigung nicht verfahrensgegenständlich ist (vgl. BayObLG NJOZ 2003, 3609).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft. Dabei kann es dahinstehen, ob das Landgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (NZM 2003, 246/247) ist seit der Einfügung des § 321a ZPO a.F. eine außerordentliche Beschwerde nicht statthaft, da eine Korrektur des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch eine analoge Anwendung von § 321 ZPO erfolgen kann.
Es entspricht der Billigkeit, die Antragsgegnerin in vollem Umfang mit den Kosten des unzulässigen Rechtsmittels zu belasten (§ 47 WEG). Der Geschäftswert bemisst sich nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse aller Beteiligter. Zu berücksichtigen ist dabei auch das Interesse der Antragsteller und der weiteren Beteiligten. Der Senat schätzt dieses Interesse auf 4.000 EUR.
Ende der Entscheidung
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